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Bundesgerichtshof sorgt für Rechtssicherheit:
Inkassokosten sind ersatzfähiger Verzugsschaden
Mit einem in seiner Deutlichkeit begrüßenswerten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 19. Februar 2025 eine juristische Unsicherheit beendet: Das Gericht entschied, dass Inkassokosten als ersatzfähiger Verzugsschaden geltend gemacht werden können – unabhängig von der internen Vergütungsstruktur zwischen Gläubiger und Dienstleister.
Besonders bemerkenswert: Der BGH hob damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg aus 2023 auf, die zuvor für erhebliche Verunsicherung gesorgt hatte.
atriga, Vorreiter im kundenfreundlichen, transparenten und digitalen Forderungsmanagement, hat diesen Rechtsstreit intensiv verfolgt und frühzeitig darauf hingewiesen, dass die Argumentation der Vorinstanz nicht mit den Grundsätzen des deutschen Schadenersatzrechts vereinbar war.
Die zentrale Frage im Verfahren lautete, ob ein Schuldner für Inkassokosten aufkommen muss, wenn zwischen Gläubiger und Inkassodienstleister eine wirtschaftliche Nähe besteht oder alternative Vergütungsmodelle genutzt werden (in Gestalt der Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Gläubigers an den Inkassodienstleister an Erfüllungs statt für den Fall einer Nichtzahlung des Schuldners). Die Vorinstanz hatte dies verneint und argumentiert, dass in solchen Fällen der Abtretung des Anspruchs an Erfüllungs statt keine „echten“ Kosten entstünden. Der BGH widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass allein der Zahlungsverzug des Schuldners die Erstattungspflicht begründet. Damit erhalten Unternehmen eine verbindliche Grundlage, auf die sie sich bei der Beitreibung offener Forderungen stützen können.
„Das Urteil des BGH stellt einen bedeutenden Meilenstein für die Inkassobranche und deren Auftraggeber dar“, erklärt Steffen Himer, Syndikusanwalt bei atriga. „In erfreulicher Klarheit wird bestätigt, dass Inkassokosten als ersatzfähiger Verzugsschaden unabhängig von Vergütungsmodellen oder Konzernverflechtungen erstattungsfähig sind.“
atriga Syndikusanwalt Steffen Himer: „Mit atriga als Partner profitieren Mandanten von einer rechtssicheren, kundenfreundlichen und effizienten Lösung für ihr Forderungsmanagement.“

Ein Urteil mit Signalwirkung
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Folgen, die über die Inkassobranche hinausreichen: Sie stärkt Unternehmen, die im Forderungsmanagement auf spezialisierte Dienstleister setzen. „Die Einschätzung der atriga, deren Rechtsabteilung den Verfahrensgang sorgfältig beobachtet hat, wird durch den BGH bestätigt“, so Himer. „Unsere Mandanten können sich darauf verlassen, dass atriga sowohl Rechtsprechung als auch Gesetzgebung intensiv verfolgt – nicht zuletzt, um eine transparente und juristisch belastbare Forderungsdurchsetzung zu gewährleisten.“
Besonders in einem sich ständig wandelnden regulatorischen Umfeld ist es für Unternehmen essenziell, über rechtliche Entwicklungen frühzeitig informiert zu werden. atriga unterstützt seine Mandanten dabei seit Jahren im Rahmen der atrigaRATGEBER, die gezielt auf juristische Veränderungen eingehen und praxisnahe Handlungsempfehlungen bieten.
Operative Exzellenz im Forderungsmanagement
Die Basis für zukunftsweisendes Forderungsmanagement ist eine fundierte Strategie, die nicht nur höchstmögliche Effizienz und juristische Sicherheit gewährleistet, sondern auch die Kundenbeziehung berücksichtigt. atriga setzt dabei auf datengetriebene Entscheidungsprozesse (KI/ML), die es ermöglichen, Zahlungsausfälle frühzeitig zu erkennen und individuell angepasste Maßnahmen einzuleiten. Dazu gehört eine hochpersonalisierte Kommunikation auf Einzelfallebene, unterstützt durch atrigaGenAI Voice- und Chatbots, die unter anderem fallabschließend Ratenzahlungen mit säumigen Kunden vereinbaren. „Mit atriga als Partner profitieren Mandanten von einer juristisch belastbaren, kundenfreundlichen und effizienten Lösung im Forderungsmanagement“, betont Himer.
Ausblick: Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die noch ausstehende Urteilsbegründung wird weitere Präzisierungen enthalten, insbesondere zur Abgrenzung verschiedener Vergütungsmodelle und deren Erstattungsfähigkeit. atriga wird die Veröffentlichung genau analysieren und seine Mandanten über mögliche Auswirkungen informieren.
Klar ist jedoch bereits jetzt: Der BGH hat mit seinem Urteil die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten zweifelsfrei bestätigt und damit Unternehmen darin bestärkt, mit dem Forderungseinzug hochspezialisierte Dienstleister wie atriga zu beauftragen, die ihren Kunden nicht nur Effizienz, sondern auch verlässliche juristische Grundlagen bieten. Ein entscheidender Faktor in einem zunehmend komplexen Marktumfeld.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 036/2025 vom 19.02.2025 zum Urteil vom 19. Februar 2025 – VIII ZR 138/23 finden Sie hier