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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Mai 2022

1. Allgemeiner Teil

1.1. Geltungsbereich

1.1.1. Die atriga GmbH (im Folgenden »atriga« genannt) ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beim Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. als Inkassounternehmen registriert. Auch betreibt atriga das Internetportal www.atriga.com.

1.1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge an atriga, die über atriga.com zustande kommen. Dies gilt auch, wenn die Aufträge über ein anderes Internetportal oder anderweitig vermittelt werden, es sei denn es wurde eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen.

1.1.3. atriga schließt ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – ausdrücklich widersprochen.

1.1.4. In begründeten Ausnahmefällen bzw. aus wichtigem Grund kann atriga die Annahme eines Auftrages ablehnen oder die weitere Durchführung verweigern. Ein Ausnahmefall liegt z. B. dann vor, wenn sich während des laufenden Inkassoverfahrens herausstellt, dass die rechtliche Reich-weite der Fallgestaltung außerhalb des üblichen Geschäfts-betriebes von atriga liegt. Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung ausstehender Beträge im Rückstand ist oder wenn er gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, wie z. B. den Nachweis des berechtigten Interesses bei Wirtschaftsauskünften verstößt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Der Kunde berechtigt atriga personenbezogene Daten zur Bonitätsprüfung und anderen Wirtschaftsauskünften über ihn bzw. sein Unternehmen einzuholen. Diese Vereinbarung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft kündbar.

1.2. Informationen des Kunden

1.2.1. atriga stellt dem Kunden alle erforderlichen Informationen und Neuerungen auf elektronischem Weg, im geschützten Bereich von atriga.com bzw. per E-Mail zur Verfügung. Näheres regeln die Nutzungsbedingungen von atriga.com. Der Kunde ist deshalb verpflichtet, den Eingang von Informationen, insbesondere in seinem DebitManager™ und E-Mail Account in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

1.2.2. Die unter atriga.com abrufbaren Beschreibungen zu den einzelnen Dienstleistungen werden nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind rein informativ und sollen keine Eigenschaften des Produktes zusichern, eine Garantie übernehmen o. ä. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es nicht möglich sein sollte, die Auskünfte in den von atriga genannten Zeiträumen zu ermitteln bzw. die angebotenen Dienstleistungen durchzuführen.

1.3. Dateneingabe

Der Kunde gibt die erforderlichen Daten ein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten haftet der Kunde. Die Bereitstellung technischer Voraussetzungen (z. B. die Infrastruktur wie Internetanbindung, E-Mail Account, Adobe Reader®, EDV-Ausstattung) ist nicht im Leistungsumfang dieses Vertrages enthalten. Die Kosten hierfür trägt, ebenso wie anfallende Telefonkosten etc., der Kunde.

1.4. Datenschutz

Informationen zum Datenschutz sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.

1.5. Lastschriftverfahren

Der Kunde erteilt atriga die Erlaubnis, den Rechnungsbetrag für die von ihm erteilten Aufträge von seinem Bankkonto per SEPA-Lastschrift bei Fälligkeit einzuziehen.
Der Lastschrifteinzug erfolgt über das SEPA-Basis-Mandat, soweit möglich über das Core 1-Mandat. Dabei wird die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Tag verkürzt. In seiner Rechnung erhält der Kunde alle für das SEPA-Mandat relevanten Informationen. Die Rechnung wird dem Kunden je nach gewählter Voreinstellung im atriga DebitManager™ zur Verfügung gestellt oder per E-Mail zugesandt.
Der Rechnungsbetrag ist mit Auftragserteilung ohne Abzüge einen Tag nach Rechnungserstellung fällig. Der Kunde berechtigt atriga mit Auftragserteilung dazu, unabhängig von einer abschließenden Auftragserledigung bzw. dem Verfahrensstand, den Rechnungsbetrag sofort abzurechnen und per Lastschrift einzuziehen. In der Regel geschieht dies für den vorangegangenen Monat jeweils zu Beginn des folgenden Monats.
Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch atriga verursacht wurde.
Wird der Betrag trotz erteiltem Lastschriftmandat aus Gründen zurückgebucht, die atriga nicht zu vertreten hat, ist atriga berechtigt, eine Aufwandspauschale für die entstandenen Kosten in Höhe von EUR 10,– inkl. gesetzl. MwSt. und zuzüglich weiterer, außerhalb von atriga entstandener Kosten, wie Bearbeitungskosten, Bankgebühren etc. zu erheben.

1.6. Übergang von Rechten und Pflichten bei Änderung der Gesellschaftsform

Die Parteien vereinbaren mit gegenseitiger Wirkung, dass bei Änderung der Gesellschaftsform, Neustrukturierung der Betriebsorganisation oder vergleichbaren Änderungen, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, die Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen bestehen bleiben. Dies gilt auch für die weitere Wirksamkeit erteilter Vollmachten. Das Recht zur sofortigen Kündigung bleibt davon unberührt.

1.7. Informationen für den Verbraucher

Gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.7.1. Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

Gemäß § 312 c ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Artikel 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) informieren wir Sie über das Nachfolgende:

1.7.1.1. Identität, ladungsfähige Anschrift und zuständige Stelle für Beanstandungen:

atriga GmbH
Pittlerstr. 47
DE 63225 Langen
vertreten durch die Geschäftsführer: Herrn Dipl.- Kfm. Oliver Burgis, M.B.A. und Herrn Christoph Ruoff

1.7.1.2. Wesentliches Merkmal der auf atriga.com angebotenen Dienstleistungen sind Angebote zum Forderungsmanagement (insb. Forderungseinzug) und die Erteilung von Wirtschaftsauskünften u. ä. über einen Vermittlungs- und Vertragspartner.
Genaue Informationen sind unter www.atriga.com abrufbar. Die Inhalte der Webseite werden nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die auf atriga.com dargestellten Leistungsbeschreibungen fordern den Kunden auf eine Bestellung abzugeben. Der Kunde füllt die Bestellung durch Angabe der erforderlichen Daten aus und schickt die Bestellung durch Bestätigen des Auftrags ab. Das ist das Angebot.
Die Annahme des Angebotes durch atriga führt zum Abschluss des Vertrages. Der Kunde erhält dabei von atriga im Rahmen der Auftragsbestätigung eine Auftragsnummer.

1.7.1.3. Die Preise der Dienstleistungen einschließlich aller Steuern oder sonstiger Preisbestanteile sind unter atriga.com abrufbar.
Gültigkeit bezüglich der Preise hat immer die tagesaktuelle unter atriga.com an dem jeweiligen Tag abrufbare Angabe bzw. vorrangig das, was dem Kunden im Rahmen seiner Auftragsannahme in seinem DebitManager™ angezeigt wird (z. B. bei Sonderkonditionen).
Die Zahlung erfolgt i. d. R. per Lastschrifteinzug (Punkt 1.5. dieser AGB), bei bestimmten Kosten, wie z. B. externen Kosten (Gerichtskostenvorschuss, etc.) per Überweisung auf von atriga angegebenes Konto. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge sofort fällig.
Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung oder Erfüllung sind unter atriga.com abrufbar. Die dort angegebenen Zeiträume sind lediglich Ungefähr-Angaben, da die Ausführung nicht immer im Machtbereich von atriga liegt.

1.7.1.4. Auf das Widerrufsrecht wird unter Punkt 1.7.2. dieser AGB hingewiesen.

1.7.2. Widerrufsrecht des Verbrauchers

Gemäß § 312 c ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Artikel 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) weisen wir Sie auf Folgendes hin:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (atriga GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Herrn Oliver Burgis und Herrn Christoph Ruoff, Pittlerstr. 47, DE 63225 Langen (Telefon: +49 (0)6103 3746-0, E-Mail: ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

Ende der Widerrufsbelehrung

Sie können für Ihren Widerruf unser Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

1.8. Kundeninformationen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Gemäß § 312 ei Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Artikel 246 a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) weisen wir Sie auf das Nachfolgende hin:

1.8.1. Die auf atriga.com dargestellten Leistungsbeschreibungen fordern den Kunden auf, eine Bestellung abzugeben. Der Kunde füllt im geschützten Bereich von atriga.com die Bestellung durch Angabe der erforderlichen Daten aus und schickt die Bestellung durch Bestätigen des Auftrags ab. Das ist das Angebot.
Die Annahme des Angebotes durch atriga führt zum Abschluss des Vertrages. Der Kunde erhält dabei von atriga im Rahmen der Auftragsbestätigung eine Auftragsnummer.

1.8.2. Der Vertragstext, der im System von atriga aus den vom Kunden bei der Auftragserteilung selbst eingegebenen Daten und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht, wird von atriga gespeichert. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine angegebenen Daten im DebitManager™ abzurufen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind über atriga.com abrufbar und können gespeichert bzw. ausgedruckt werden. Zum Aufrufen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Abspeichern benötigt der Kunde als technische Voraussetzung den Adobe Reader®. Eine bestimmte Version des Adobe Reader® ist nicht erforderlich.

1.8.3. Dem Kunden wird noch vor Abgabe seiner Bestellung Gelegenheit gegeben, die eingegebenen Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

1.8.4. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist „Deutsch“. Leistungen werden i. d. R. nur für Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erbracht.
Schließt ein Kunde einen Vertrag, für den Deutsch eine fremde Sprache ist, so liegt dies in seinem Verantwortungsbereich.

1.8.5. atriga handelt im Bereich des Forderungseinzuges entsprechend den standesrechtlichen Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und der zu diesem Gesetz ergangenen Ausführungsverordnungen. Der Gesetzestext ist abrufbar auf atriga.com im Impressum oder Download-Center.

1.9. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.

1.10. Beschwerdeverfahren für Verbraucher

Gemäß Art.14 Abs.1 der EU-Verordnung Nr.524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten stellt die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit.

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

2. Allgemeine Bedingungen für die Erteilung von Auskünften

2.1. Allgemeines

atriga verkauft Bonitäts-, Wirtschafts- und sonstige Informationen, die Vertragspartner von atriga erstellen.

2.2. Vertragsgegenstand und Kosten

Die einzelnen Dienstleitungen und der Ermittlungsumfang ergeben sich aus den jeweiligen Dienstleistungsbeschreibungen zu den einzelnen Ermittlungsmodulen. Diese, sowie die Kosten, sind über atriga.com in ihrer aktuellen Fassung abrufbar.
Vertragsgegenstand ist die Durchführung der einzelnen Ermittlungsstufen. Es besteht immer das Risiko, dass in der entsprechenden vom Kunden gewählten Ermittlungsart ein Ergebnis nicht ermittelbar ist oder das ermittelte Ergebnis nicht mehr aktuell ist.
Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der nötigen Bearbeitungszeit der einzelnen, die Auskunft erteilenden Stellen ab. Die angegebenen Bearbeitungszeiten sind deshalb nur Richtwerte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bearbeitungszeit kann daraus nicht abgeleitet werden.

2.3. Datenschutz und Umgang mit Daten bei Auskunfteidienstleistungen

Der Kunde verpflichtet sich, Auskünfte wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses anzufordern und dieses Interesse glaubhaft darzulegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)) atriga und seine Vertragspartner sind berechtigt, im Einzelfall – auch ohne Angabe von Gründen – das Vorliegen des berechtigten Interesses zu prüfen. Dafür werden das berechtigte Interesse, die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, der Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Zugriffsberechtigung und die abgerufenen Daten zur Datenschutzkontrolle festgehalten. Eine Löschung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit b DS-GVO zulässig. Der Kunde hat seine Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die Zugang zu den der Geheimhaltung unterliegenden Daten haben, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Auskünfte sind nur für den Anfragenden selbst bestimmt und dürfen von ihm nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie sind zur Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift oder als Beweismittel im Gerichtsprozess nicht geeignet. Auskunftsgesuche über Verwandte und Verschwägerte des Kunden, sowie über andere Auskunfteien sind zu unterlassen.

Die Auskünfte sind nur für den Anfragenden selbst bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen von ihm nicht an Dritte (Dritter ist auch das angefragte Objekt) weitergegeben werden, es sei denn aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich etwas Abweichendes.

Sie sind zur Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift oder als Beweismittel im Gerichtsprozess nicht geeignet. Auskunftsgesuche über Verwandte und Verschwägerte des Kunden, sowie über andere Auskunfteien sind zu unterlassen.
Für Zuwiderhandlungen und Schäden aus einer abredewidrigen Weitergabe haftet alleine der Kunde. Für jeden schuldhaften, vertragswidrigen Fall der Weitergabe an Dritte hat der Kunde eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Auskunftsentgeltes zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt atriga bzw. deren Vertragspartnern vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Kunde verpflichtet sich atriga bzw. deren Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der erlangten Informationen durch den Kunden beruhen oder mit dessen Billigung erfolgen. Die übermittelten Daten dürfen -auch nach einer Weiterbearbeitung- nicht ohne schriftliches Einverständnis von atriga bzw. deren Vertragspartner an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz gemäß der DS-GVO zu treffen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere bei der Übernahme von Texten und Daten auf zwischenspeichernde Server, alle für diese Informationen festgelegten Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte eingehalten werden. Der Kunde hat die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen.

2.4. Haftung

atriga erbringt zu keinem Zeitpunkt die angebotenen Leistungen selbst. Es besteht immer das Risiko, dass in der entsprechenden, vom Kunden gewählten, Ermittlungsart ein Ergebnis nicht ermittelbar ist oder das ermittelte Ergebnis nicht mehr aktuell ist. atriga haftet deshalb nicht für die sachliche und inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der ermittelten bzw. aus öffentlichen Verzeichnissen entnommenen Daten. atriga haftet folglich z. B. auch nicht für Schäden, die dem Kunden entstehen, weil er auf die Richtigkeit der Daten vertraut hat.
Bei Eingabe-, Übertragungs- und Übermittlungsfehlern, Identitätsverwechselungen durch atriga sowie Einschränkungen oder einem Ausfall der Auskunftsbereitschaft haftet atriga für grobes Verschulden oder Vorsatz. Die vertragliche verschuldensabhängige Haftung von atriga oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von atriga auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher (Neben)pflichten, sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nur soweit nicht Sach- oder Personenschäden betroffen oder Kardinal- oder vertragswesentliche Pflichten verletzt sind oder andere gesetzliche Regelungen dies ausschließen. Die vertragliche verschuldensabhängige Haftung von atriga oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von atriga wegen leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten wird – soweit zulässig – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

2.5. Kündigung

Die Nutzung der Recherchedienste ist nicht an eine Mindestlaufzeit gebunden und kann jederzeit fristlos gekündigt werden.

2.6. Hinweis zu § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Wir weisen darauf hin, dass bei Bonitätsprodukten/Wirtschaftsauskünften über Privatpersonen bzw. auch über Unternehmen, soweit Daten von natürlichen Personen, die unternehmerisch tätig sind, in solchen Auskünften verwendet werden, Anschriftendaten zur Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswertes (Score) zum Einsatz kommen können. Dabei erheben oder verwenden unsere Vertragspartner zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte (für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen), in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

Aufgrund der Regelung des § 31 BDSG sind Sie verpflichtet, den Betroffenen (die Person über die Sie eine Auskunft einholen), nachweislich vor Einholung der Bonitätsauskunft, zu unterrichten, dass unter anderem dessen Anschriftendaten in das Scoring einbezogen werden können.

Dabei haben Sie auch die Verpflichtung, die Unterrichtung der Betroffenen nachweislich zu dokumentieren.

Bei fehlender Unterrichtung (bzw. fehlendem Nachweis) ist eine Nutzung von Score-Produkten nicht zulässig. Zudem kann eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vorliegen. Als Auftraggeber stellen Sie uns von Kosten und Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Nichterfüllung dieser Hinweispflicht von Dritten uns gegenüber geltend gemacht werden.

2.7. Hinweis zur Informationspflicht bei Anschriftenermittlungen

Wir weisen darauf hin, dass Sie bei Anschriftenermittlungen verpflichtet sind, den Betroffenen (die Person, zu der Sie eine Adressermittlung in Auftrag geben) nachweislich gemäß Art. 14 DS-GVO eigenverantwortlich zu informieren. Zur Information der betroffenen Person ist der nachfolgende oder ein inhaltsgleicher Text zu verwenden, der nach Art. 12 Abs. 1 DS-GVO leicht zugänglich vorzuhalten ist, bspw. durch Einbindung als Datenschutzhinweis auf der Webseite oder in einem Antragsformular oder Bestellschein:

„Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten zur Beantragung, Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung werden von mir/uns an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, D-61279 Grävenwiesbach übermittelt. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 1 lit. b und Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. EURO-PRO verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der EURO-PRO können online unter https://www.europro.de/datenschutz eingesehen werden.“

Als Auftraggeber stellen Sie uns bzw. die EURO-PRO von Kosten und Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Nichterfüllung dieser Informationspflichten von Dritten geltend gemacht werden.

3. Allgemeine Inkassobedingungen

3.1. Inkassoverfahren

3.1.1. Rechte und Pflichten von atriga

3.1.1.1. atriga übernimmt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland namens und im Auftrag seiner Kunden die außergerichtliche Einziehung von untitulierten Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet und die voraussichtlich dem Grunde und der Höhe nach unbestritten sind. Die Überwachung und Einziehung von titulierten Forderungen führt atriga nach von ihr zuvor durchgeführtem Mahnverfahren durch.

3.1.1.2. atriga ist berechtigt, die Einziehung der Forderungen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen in einem von atriga für angemessen gehaltenen Zeitrahmen vorzunehmen. Der Kunde bevollmächtigt atriga dazu, alle von atriga für notwendig erachteten Beitreibungsmaßnahmen bis zur restlosen Zahlung der jeweiligen Forderungen durchzuführen, Vereinbarungen etc., ggf. auch mit dritten Personen, die im Zusammenhang mit dem Einzug der jeweiligen Forderung von atriga für erforderlich gehalten werden, im Namen des Kunden zu treffen und in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Willenserklärungen für den Kunden abzugeben und entgegenzunehmen.
atriga hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten. Der Kunde ermächtigt atriga bereits jetzt zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Vergleiche mit dem Schuldner bedürfen der Zustimmung des Kunden, sofern dadurch die Hauptforderung geschmälert wird.
Macht der Kunde neben der Hauptforderung bestehende Forderungen (Nebenforderungen)geltend, so ist er verpflichtet diese atriga nachzuweisen, sofern ihr Wert EUR 5,00 übersteigt. atriga ist bei fehlendem Nachweis berechtigt die Nebenforderung auf EUR 5,00 zu reduzieren.

3.1.1.3. Erfolgt trotz entsprechender Anfragen bzw. Mahnung von atriga innerhalb eines Monats, gerechnet von der ersten Mahnung an, keine Weisung des Kunden über den Fortgang des Verfahrens oder reagiert der Kunde auf Anfragen von atriga z. B. zum Zusenden von die Forderung betreffenden Unterlagen oder Stellungnahmen zu Schreiben des Schuldners nicht, so kann atriga den Auftrag abschließen und die Kosten berechnen.

3.1.1.4. atriga ist berechtigt das Inkassomandat jederzeit zu kündigen, wenn der von atriga zu erbringende Aufwand in einem krassen Missverhältnis zu den Realisierungsaussichten steht.

3.1.1.5. atriga hat das Recht, die Akten nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

3.1.2. Rechte und Pflichten des Kunden

3.1.2.1. Der Kunde sichert zu, dass die gegenüber dem Schuldner geltend gemachte Forderung besteht, fällig, unbestritten und nicht tituliert ist.
Für alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben bezüglich Richtigkeit, Vollständigkeit und für die Einhaltung oben genannter Zusicherungen haftet alleine der Kunde.
Der Kunde versichert, dass die Forderung für ihn frei von Rechten Dritter besteht, nicht von ihm oder Dritten abgetreten und nicht rechtshängig gemacht worden ist.
Der Kunde bestätigt, dass das der Forderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen zustande gekommen ist.
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von ihm angeforderte Angaben zur Erstellung der Mahnungen wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. Wird atriga auf Grund einer unrichtigen, vom Kunden zu vertretenden Angabe von Dritten in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten, einschließlich der notwendigen Kosten zur Wahrung der Rechte, atriga zu erstatten.

3.1.2.2. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, nach Auftragserteilung – selbst oder über Dritte – keine, den Forderungseinzug betreffenden Absprachen mit dem Schuldner zu treffen und keine Maßnahmen gegen den Schuldner in die Wege zu leiten und kein anderes Inkassobüro bzw. keinen Rechtsanwalt mit dem Forderungseinzug zu beauftragen.

3.1.2.3. Der Kunde ermächtigt atriga, den Schriftwechsel und jegliche Verhandlungen mit dem Schuldner zu führen. Über alle Zahlungen, Widersprüche und sonstige die Forderung betreffende Mitteilungen des Schuldners wird der Kunde atriga zeitnah unterrichten.

3.1.2.4. Auf Anforderung wird der Kunde atriga erforderliche Unterlagen wie z. B. Rechnung, Mahnung, Vertrag oder Korrespondenz in Fotokopie und ggf. den Titel im Original zusenden.

3.1.2.5. Sollten die Ermittlung bzw. Überprüfung der Schuldnerdaten u. ä. von atriga für notwendig erachtet werden, so bevollmächtigt der Kunde atriga schon jetzt, diese auf seine Kosten durchzuführen.

3.1.2.6. Der Kunde erteilt atriga durch das Zusenden des bereitgestellten Vollmachtformulars u. a. Vollmacht zur Einziehung der Forderung und zur Erteilung von Untervollmachten. Die Vollmacht kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

3.2. Vertragsanwaltliches Mahnschreiben und gerichtliches Verfahren

3.2.1. Sollte atriga ein oder mehrere Anwaltsmahnschreiben oder gerichtliche Maßnahmen für erforderlich halten, so wird atriga dies nach Zustimmung des Kunden und Zahlung der zuvor im DebitManager™ oder schriftlich angezeigten Kosten an einen der Vertragsanwälte von atriga weitergeben.
Ist der Kunde nicht an einer Beauftragung eines Vertragsanwaltes von atriga interessiert, so kann er das Mandat kostenpflichtig kündigen. Wird die Forderung zu Einziehungszwecken abgetreten, handelt atriga im eigenen Ermessen.

3.2.2. Der Kunde bevollmächtigt atriga, von dem jeweiligen Vertragsanwalt Auskunft über den Verfahrensgang, sowie Abschriften von allen den Vorgang betreffenden Unterlagen zu erhalten und entbindet den Vertragsanwalt von der Schweigepflicht gegenüber atriga.
Der Kunde bevollmächtigt atriga, sich alle bei dem Vertragsanwalt auf die jeweiligen Forderungen eingehenden Gelder mit schuldbefreiender Wirkung für diesen unverzüglich auszahlen zu lassen. Der Kunde wird deshalb keine Auszahlungsansprüche gegenüber dem Vertragsanwalt unmittelbar geltend machen.

3.2.3. Die Durchführung des Klageverfahrens durch die Vertragsanwälte von atriga ist im Regelfall nur ab einer Hauptforderungssumme von EUR 500,01 möglich. Bei Klagen im Wert bis zu EUR 1000,00 behalten die Vertragsanwälte von atriga es sich vor, auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung und nicht nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu arbeiten. Das Klageverfahren ist ein eigenständiges Verfahren und unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Regeln.

3.2.4. Während des Zeitraums, in dem der Vertragsanwalt für den Kunden tätig ist, handelt atriga nur als Informationsgeber gegenüber dem Vertragsanwalt für den Kunden. Die Durchführung der anwaltlichen Tätigkeit fällt alleine in den Verantwortungsbereich des Vertragsanwaltes.

3.2.5. Das Inkassoverfahren endet nachdem atriga unmittelbar nach Erhalt des Titels einen Vollstreckungsversuch bei dem Schuldner gemacht und nach Feststellung von atriga dieser gescheitert ist oder auf die Schuld nicht angemessen gezahlt wurde und auch keine Ratenzahlungsvereinbarung von atriga getroffen werden konnte. Eine weitere Bearbeitung erfolgt auf Wunsch des Kunden im Verfahrensabschnitt „Einziehungsverfahren“ (Punkt 3.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

3.2.6. Die Ablehnung des Vertragsanwaltes seitens des Kunden berechtigt atriga zur fristlosen Kündigung des Auftrages. Die bis dahin entstandenen Kosten trägt der Kunde.

3.3. Vergütung

3.3.1. Zahlungsmodalitäten

Es gelten für das Inkassoverfahren folgende Zahlungsmodalitäten:

3.3.1.1. Die Inkassovergütung ist mit Auftragsannahme zur Zahlung durch den Kunden fällig. Sie wird jedoch bis zum Abschluss des Auftrages dem Kunden gestundet, soweit nicht vor Abgabe des Verfahrens an die Vertragsanwälte zur gerichtlichen Geltendmachung eine Zwischenabrechnung oder eine Teilzahlung des Schuldners erfolgt ist. Die Inkassovergütung wird gegenüber dem Schuldner geltend gemacht.
Sicherungshalber tritt der Kunde mit Auftragsannahme durch atriga seinen Anspruch gegenüber seinem Schuldner auf Erstattung der Inkassokosten bis zum vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Inkassokosten an atriga ab. atriga ist berechtigt von dieser Abtretung Gebrauch zu machen, sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit kein vollständiger Ausgleich der gestundeten Inkassokosten erfolgen wird. Die Abtretung zum Zweck der Sicherung beeinflusst die Zahlungsverpflichtung des Kunden bei Fälligkeit nicht.

Unabhängig vom Erfolg des Forderungseinzuges zahlt der Kunde mit Auftragserteilung einen Auslagenvorschuss für jeden einzelnen Auftrag, dessen Höhe bei atriga.com abrufbar ist. Dieser wird nach erfolgreichem Forderungseinzug zurückerstattet.

3.3.1.2. Wenn das gerichtliche Mahnverfahren erfolgreich durchgeführt worden ist, aber der Titel zunächst nicht oder nur teilweise vollstreckt werden kann, hat der Kunde

(a) die Möglichkeit, das Einziehungsverfahren von atriga durchführen zu lassen. Eingehende Gelder werden nach der unter 3.3.1.7 dargestellten Verrechnungsvereinbarung abgerechnet. Näheres zu diesem Verfahrensabschnitt ist unter Punkt 3.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt,
(b) die Möglichkeit, das Verfahren zu beenden.
Es gilt u. a. als nicht mehr sinnvoll, das Verfahren weiterzuführen, wenn der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder Insolvenz vorliegt.

Beendet der Kunde das Verfahren nach erfolgter Rückfrage nicht, so ist atriga berechtigt, mit dem Verfahrensabschnitt Einziehungsverfahren zu beginnen.

3.3.1.3. Wird das Verfahren an einen der Vertragsanwälte von atriga weitergegeben, so zahlt der Kunde einen zuvor angezeigten Betrag als Zwischenabrechnung.

3.3.1.4. Der Vertragsanwalt erhebt im Klageverfahren einen Vorschuss auf seine Gebühren. Der Vertragsanwalt ist berechtigt, Fremdkosten, wie z. B. Gerichtskosten, Gerichtsvollziehergebühren, Barauslagen etc. gegenüber dem Kunden vor Einleitung des Mahn- bzw. Gerichtsverfahrens geltend zu machen.

3.3.1.5. Bei ggf. von atriga für notwendig gehaltenen Ermittlungen, wie z. B. Anschriften-, Inhaber- und/oder Gesellschafterermittlungen bzw. Überprüfungen von Schuldnerdaten, sind die Kosten vom Kunden zu ersetzen. Hierbei handelt es sich nicht immer um Inkassokosten. Soweit möglich werden diese Kosten gegenüber dem Schuldner geltend gemacht.

3.3.1.6. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Vergleichen, deren Überwachung und Abwicklung werden eine Ratenzahlungs- oder Vergleichsgebühr bzw. Inkassokosten für Zahlungsvereinbarungen erhoben. Die Höhe dieser Kosten bzw. Gebühren ist auf atriga.com abrufbar.

3.3.1.7. Eingegangene Gelder werden – unabhängig davon bei wem sie eingegangen sind – von atriga zunächst auf die angefallenen Inkasso- und Fremdkosten, wie z. B. Rechtsanwalts-, Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten, verrechnet, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung (Verrechnungsvereinbarung).
Gleiches gilt für Zahlungen, die der Schuldner oder Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner direkt an den Kunden leisten. Der Kunde verpflichtet sich, atriga unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und den entsprechenden Betrag zu begleichen.
Als anrechenbare Zahlungen gelten auch Zahlungen Dritter mit befreiender Wirkung für den Schuldner, der vom Kunden im Nachhinein dem Schuldner erlassene Betrag, sowie die von ihm akzeptierte Gegenforderung des Schuldners und die Rückgabe von Waren, wobei als Bemessungsgrundlage der Wiederverkaufswert ohne Mehrwertsteuer gilt. Dies gilt nicht bei neuwertigen Waren. Hier wird der Kaufpreis Bemessungsgrundlage.
Guthabensalden werden unverzüglich ausgekehrt. atriga behält sich vor, kleinere Guthabensalden nicht unverzüglich, sondern innerhalb von 10 Tagen nach Monatsende auszukehren.
Während des laufenden Verfahrens kann sich der Kunde unmittelbar über den jeweils aktuellen Kontostand im DebitManager™ informieren. Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Kunde eine Endabrechnung.
Der Kunde bevollmächtigt atriga dazu, Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen bzw. einzuziehen (Geldempfangsvollmacht).

Überzahlungen zugunsten des Schuldners sind mit anderen vom Kunden an atriga abgegebenen zahlungestörten Forderungen desselben Schuldners aufzurechnen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist und der Auftraggeber der Zahlung keine abweichende Zweckbestimmung vorgenommen hat.

Soweit eine Aufrechnung (z. B. mangels weiterer Forderungen des Kunden gegen denselben Schuldner) unmöglich ist, werden Überzahlungen von atriga an den Auftraggeber der Zahlung zurückerstattet. atriga erhebt gegenüber dem Kunden je dergestalt zu bearbeitendem Überzahlungs- und Rückerstattungsvorgang für den ihr entstehenden Schaden einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 7,50, der mit der eingegangenen Zahlung verrechnet wird. Sollte ein über den Betrag des pauschalierten Schadensersatzes hinausgehender Betrag verbleiben, so wird dieser Betrag an den Auftraggeber der Zahlung zurück überwiesen und im Buchungstext die Verrechnung mit dem pauschalierten Schadensersatz erläutert. Wird die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes nicht erreicht, tritt der Kunde atriga seinen Anspruch auf Erstattung in Höhe der Differenz zum ihm entstandenen Schaden an Erfüllung statt ab. atriga erklärt für diesen Fall bereits jetzt die Annahme der Abtretung, wobei der Kunde auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet.

3.3.1.8. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber atriga, bei Übergabe von unberechtigten, streitigen, bereits titulierten oder unrichtigen Forderungen, die durch atriga bzw. die Vertragsanwälte bis dahin gestundeten Kosten-, bzw. Gebührenforderungen zu bezahlen, sowie alle weiteren entstandenen Kosten zu ersetzen.

3.3.2. Rechtliche Ansprüche auf die Inkassovergütung

Die vom Kunden atriga geschuldete Vergütung wird als Verzugsschaden oder auf Grund anderer bürgerlich-rechtlicher Normen bzw. aufgrund vertraglicher Vereinbarung neben den Haupt- und Nebenforderungen gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Sie bleibt von einer evtl. gerichtlichen Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten gegenüber dem Schuldner unberührt. atriga übernimmt keine Haftung dafür, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung der Inkassovergütung durch den Schuldner dem Gläubiger gegenüber vorliegen.

3.4. Nachgerichtliches Verfahren/Einziehungsverfahren

Die Überwachung und Einziehung von titulierten Forderungen führt atriga im Rahmen einer diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzenden separaten Vereinbarung durch.

3.5. Auskünfte

atriga erteilt dem Kunde Auskünfte zum jeweiligen Verfahrensstand kostenfrei und jederzeit abrufbar. Auskünfte zum Klageverfahren erteilt der Vertragsanwalt.

3.6. Kündigung und Zahlungsmodalitäten bei Kündigung

3.6.1. Der Kunde hat das Recht, jederzeit das Inkassoverfahren im DebitManager™, ohne Angabe von Gründen zu beenden. Im vorgerichtlichen Verfahren verpflichtet sich der Kunde dann, 100 % der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen von atriga bzw. von den Vertragsanwälten von atriga gestundeten Kosten bzw. Gebührenforderungen zu zahlen. Die restlichen Kosten werden ihm erlassen. Beendet der Kunde das Verfahren während des laufenden Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahrens bzw. nach erfolgter Abtretung, so zahlt der Kunde zusätzlich die vollen atriga in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten. Die Modalitäten der Kündigung im nachgerichtlichen Verfahren/ Einziehungsverfahren sind dort unter Punkt 3.4 geregelt.

3.6.2. atriga ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde vertragswidrig – selbst oder über Dritte – eigene Absprachen mit dem Schuldner trifft, oder die Forderung ohne Einverständnis von atriga an Dritte (z. B. Rechtsanwalt oder andere Inkassobüros) weitergibt. Der Kunde trägt dann je nach Verfahrensstand alle bis zu diesem Zeitpunkt atriga bzw. den Vertragsanwälten bis dahin entstandene Kosten bzw. Gebühren bzw. ist zu Schadenersatz verpflichtet.

3.6.3. atriga ist berechtigt, zu jedem Verfahrenszeitpunkt aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall bezahlt der Kunde im vorgerichtlichen Verfahren 100 % der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und von atriga bzw. den Vertragsanwälten von atriga gestundeten Kosten bzw. Gebührenforderungen. Kündigt atriga aus wichtigem Grund während des laufenden Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahrens, so zahlt der Kunde zusätzlich die vollen atriga in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten. Kündigt atriga im nachgerichtlichen Verfahren/Einziehungsverfahren aus wichtigem Grund, so zahlt der Kunde alle atriga bzw. den Vertragsanwälten bis dahin entstandenen Kosten, sowie alle bis dahin von atriga oder den Vertragsanwälten gestundeten Kosten bzw. Gebührenforderungen.

Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich einer vorzeitigen Kündigung des einzelnen Auftrages bei den gesetzlichen Regelungen. Eine Kündigung kann in Textform erfolgen.

3.7. Haftung/Verjährung

3.7.1. Die vertragliche verschuldensabhängige Haftung von atriga bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von atriga auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässiger Verletzungen vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher (Neben)pflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nur, soweit nicht Sach- oder Personenschäden betroffen oder Kardinal- oder vertragswesentliche Pflichten verletzt sind oder andere gesetzliche Regelungen diese ausschließen. Die vertragliche verschuldensabhängige Haftung von atriga bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von atriga wegen leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten wird – soweit zulässig – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

3.7.2. atriga weist den Kunden darauf hin, dass im Falle einer Insolvenz des Schuldners die im Rahmen des vor- bzw. nachgerichtlichen Inkassoverfahrens auf die Forderung geleisteten Zahlungen vom Insolvenzverwalter aufgrund der Regelungen der Insolvenzordnung bis zu zehn Jahre rückwirkend angefochten werden können. Im Falle einer Anfechtung kann der Kunde bzw. atriga verpflichtet sein, geleistete Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen. atriga übernimmt keine Verantwortung dafür, ob Zahlungen der späteren Insolvenzanfechtung unterliegen. Im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung an den Insolvenzverwalter ist atriga berechtigt, bereits vereinnahmte Vergütungsbestandteile (Inkassovergütung und Erfolgsprovision) zu Lasten des Kunden weiterhin einzubehalten oder dem Kunden entsprechend zu belasten.

3.7.3. atriga haftet nicht für den Verlust von Originaldokumenten. Dokumente sollten, soweit möglich, nur in Kopie vorgelegt werden.

3.7.4. Eine Kontrolle des Verjährungseintritts für vom Kunden an atriga übergebene Forderungen findet zunächst nur gemäß der vom Kunden angegebenen Daten statt und nur in dem Umfang, in dem es atriga aufgrund der angegebenen Daten möglich ist. Eine Haftung für Verjährungseintritt übernimmt atriga nach Maßgabe der unter Punkt 3.7.1 dargestellten Haftungsgrundsätze deshalb erst, wenn alle von atriga für erforderlich gehaltenen Unterlagen zur Überprüfung der Verjährung bei atriga vorliegen. Die Haftungssumme wird begrenzt auf den Höchstbetrag von EUR 50.000,–. Erforderliche Unterlagen sind z. B. Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, etc., also zumindest alle Unterlagen, die die Forderung betreffen.

Auf Wunsch des Kunden überprüft atriga den Verjährungseintritt der Forderung am Anfang des Verfahrens ohne zusätzliche Kosten für den Kunden, wenn dieser alle für die Feststellung der Verjährung von atriga für erforderlich gehaltene Unterlagen in Kopie an atriga GmbH, Abteilung Inkasso, Pittlerstr. 47, DE 63225 Langen, übersendet. Soweit der Sachverhalt außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes von atriga liegt, ist atriga berechtigt eine Verjährungskontrolle abzulehnen. atriga wird dies dem Kunden unverzüglich nach Feststellung mitteilen. Für einen zwischenzeitlichen Verjährungseintritt haftet atriga nicht.
Für einen Verjährungseintritt innerhalb von einer Woche nach Vorliegen aller zur Feststellung des Verjährungseintritts erforderlichen Unterlagen haftet atriga nicht. atriga wird aber, soweit es innerhalb ihrer Möglichkeiten liegt, einen Verjährungseintritt verhindern.

4. Schlussvorschriften

4.1. Nebenabreden und Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht zwingend strengere Formvorschriften eingreifen. Dies gilt nicht, wenn Änderungen oder Ergänzungen jeweils zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden; in diesem Fall gelten auch mündliche Absprachen.

4.2. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.

4.3. Geltung deutschen Rechts/Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von atriga. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Regelungen.

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