„Sie haben Fragen oder Anregungen? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!“
Lesen Sie den atrigaRATGEBER zum Thema.
Das neue Jahr naht – und mit ihm die Verjährung
Die Verjährung ist ein stets wiederkehrendes Thema. Spätestens zum Jahresende geht es um die Frage, wann ein Anspruch aus einer Forderung verjährt und wie die Verjährung noch vermieden werden kann. Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 können in der Regel Forderungen verjähren, die aus dem Jahr 2018 stammen. Vor allem Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen sind in besonderem Maße darauf angewiesen, dass ihre Rechnungen pünktlich und vollständig beglichen werden. Das gilt in Zeiten der COVID-19-Pandemie mehr denn je. Insofern ist es mehr als misslich, wenn deren zahlungssäumige Kunden bei älteren Rechnungen die Einrede der Verjährung geltend machen und den Ausgleich der Forderung verweigern. Daher sollten Sie rechtzeitig vor dem Jahresende prüfen, wann Ihre unbezahlten Forderungen entstanden sind. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Verjährung finden Sie im aktuellen atrigaRATGEBER.
Christina Türk ist ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und verfügt über eine langjährige Inkassoexpertise, die sie seit 2017 bei atriga einbringt.
Seit 2019 ist sie Teamleader der atriga im Bereich Digital Media.
Peter Pigetzki ist qualifizierte Person nach § 12 Abs. 4 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und verfügt über eine langjährige Inkassoexpertise.
Seit 2017 ist er Teamleader Debt Collection. Zudem ist er als Ausbildungsbeauftragter für die Betreuung der Auszubildenden zuständig.