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Bedingungen für die Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs (Stundung)

(1) Die Zahlung muss zum gewählten Termin bei atriga eingehen. Der Schuldner berücksichtigt bitte seine Möglichkeiten (z. B. wann wird sein Gehalt überwiesen) und kalkuliert auch die Banklaufzeit der Überweisung (ca. 3 Tage) mit ein.

(2) Der Schuldner erkennt an, dem Gläubiger die im atriga InfoCenter (Forderungsübersicht) aufgeführten Forderungsbeträge und Verfahrenskosten zu schulden. Die Schuld ist zur Zahlung fällig, wobei diese Vereinbarung nicht die Gesamtfälligkeit der Forderung(en) beseitigt.

(3) Dem Schuldner wird durch diese Vereinbarung für die Zahlung der Forderung mehr Zeit eingeräumt. Der Gläubiger erhält im Gegenzug ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis und eine Beweiserleichterung zum Nachweis der Forderung. Durch das Schuldanerkenntnis verliert der Schuldner in der Regel die Möglichkeit, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren (beispielsweise das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung). Sofern solche Einreden oder Einwendungen bestehen, so sind diese vom Schuldner unverzüglich geltend zu machen. Durch dieses Anerkenntnis unterliegen die darin begründeten Forderungen einer dreißigjährigen Verjährung, die mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung.

(4) Das Schuldanerkenntnis umfasst die Hauptforderung, die Gläubigermahnkosten, die Zinsen, Drittauslagen (z. B. Kosten von Einwohnermeldeämtern, Auskunfteien, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Außendiensten) sowie die Inkassovergütung.

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