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Bedingungen für die Ratenzahlungsvereinbarung

(1) Die Raten müssen jeweils zum gewählten Termin bei uns eingehen. Berücksichtigen Sie hierbei bitte Ihre Möglichkeiten (z. B. wann bekommen Sie Ihr Gehalt überwiesen) und kalkulieren Sie auch die Banklaufzeit Ihrer Überweisung (ca. 3 Tage) mit ein.

(2) Für die Ratenzahlungsvereinbarung entsteht eine Einigungsgebühr (Ratenzahlungsgebühr [0,7 Gebühr bei unbestrittener Forderung / 1,5 Gebühr bei bestrittener Forderung aus 50 % der aktuellen Summe der Hauptforderung(en)]), die Sie übernehmen müssen. Die entsprechende Rechtsgrundlage sowie die Höhe der Einigungsgebühr ist auch in den Inkassomahnungen enthalten („Informationen zu Stundung bzw. Ratenzahlung“).

(3) Der Schuldner erkennt an, dem Gläubiger die im atriga InfoCenter (Forderungsübersicht) aufgeführten Forderungsbeträge und Verfahrenskosten zu schulden. Die Schuld ist zur Zahlung fällig, wobei diese Vereinbarung nicht die Gesamtfälligkeit der Forderung(en) beseitigt.

(4) Dem Schuldner wird durch diese Vereinbarung für die Zahlung der Forderung mehr Zeit eingeräumt. Der Gläubiger erhält im Gegenzug ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis und eine Beweiserleichterung zum Nachweis der Forderung. Durch das Schuldanerkenntnis verliert der Schuldner in der Regel die Möglichkeit, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren (beispielsweise das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung). Sofern solche Einreden oder Einwendungen bestehen, so sind diese vom Schuldner unverzüglich geltend zu machen. Durch dieses Anerkenntnis unterliegen die darin begründeten Forderungen einer dreißigjährigen Verjährung, die mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung.

(5) Das Schuldanerkenntnis umfasst die Hauptforderung, die Gläubigermahnkosten, die Zinsen, Drittauslagen (z. B. Kosten von Einwohnermeldeämtern, Auskunfteien, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Außendiensten) sowie die Inkassovergütung und die für diese Vereinbarung entstandene Einigungsgebühr.

(6) Der Schuldner verpflichtet sich – unter Angabe des Aktenzeichens monatlich zu zahlen bis der Gesamtforderungsbetrag beglichen ist.

(7) Die Zahlung höherer Raten oder die vorzeitige Rückzahlung der Gesamt(rest)forderung ist jederzeit möglich. Befindet sich der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 7 Tage in Verzug, ist der Gläubiger berechtigt, diese Ratenzahlungsvereinbarung vorzeitig zu kündigen.

(8) Zahlungen des Schuldners werden in folgender Reihenfolge verrechnet: Verfahrenskosten, Kosten, Zinsen, Hauptforderung (§ 367 I BGB).

(9) Der Schuldner erklärt, die vereinbarten Raten leisten zu können und nicht zahlungsunfähig (insolvent) zu sein, d. h. es besteht keine Verpflichtung seitens des Schuldners, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Zudem versichert der Schuldner, die jeweiligen Raten ausschließlich aus seinem unpfändbaren Vermögen zu leisten und dass keine weiteren Verbindlichkeiten bestehen, die nicht bei Fälligkeit bedient werden können bzw. dass ihn diese Ratenzahlungsvereinbarung wieder in die Lage versetzt, seinen bestehenden Verbindlichkeiten jeweils zur Fälligkeit vollständig nachzukommen. Diese Erklärung gilt auch für die absehbaren, künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten des Schuldners.

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